Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), Stand 01/2022
I. Auftragserteilung
- Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen
zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. - Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
- Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen. - Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag bedürfen
der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Dies gilt nicht für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragneh-
mer. Für andere Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bedarf es der vorheri-
gen Zustimmung des Auftragnehmers dann nicht, wenn beim Auftragnehmer kein schützens-
wertes Interesse an einem Abtretungsausschluss besteht oder berechtigte Belange des Auftrag-
gebers an einer Abtretbarkeit des Rechtes das schützenswerte Interesse des Auftragnehmers
an einem Abtretungsausschluss überwiegen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
- Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die
Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen.
Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden
Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen. - Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzu-
führen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvor-
anschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber
berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den
Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der
Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden. - Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvor-
anschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstel-
lungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem
ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer
unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen. - Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges
zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftrag-
geber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingun-
gen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine
tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des
Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadensersatz
ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall
eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung
eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen. - Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertre-
ters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit. - Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebs-
störungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere auch nicht
zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inan-
spruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftrag-
geber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
- Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist. - Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang
der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch
machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage. - Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berech-
nen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig auf-
bewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
- In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene
Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuwei-
sen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen
diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt. - Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt
eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders
aufzuführen sind. - Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute
Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es
keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht. - Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie
eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rech-
nung erfolgen.
Vl. Zahlung
- Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsge-
genstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung
oder Übersendung der Rechnung. - Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn
die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Auftrag.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem-
selben Vertragsverhältnis beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfand-
recht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbei-
ten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit
dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder
ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
- Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme
des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis
eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme
vorbehält. - Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Aus-
übung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprü-
che des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftrag-
geber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. 0000000 - Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers,
seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit. - Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukom-
men, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt: Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag
dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte
Schäden.
Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt
Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend. - Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. - Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu
machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Bestätigung
über den Eingang der Anzeige in Textform aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meister-
betrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu las-
sen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt
und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu hal-
ten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstande-
nen Reparaturkosten verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebau-
ten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen.
Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
- Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in
Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. - Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“
geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist. - Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in Abschnitt
VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des
Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran
bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen all-
gemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalts-
ort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
- Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks, kann
der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von Nutzfahrzeugen
mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen Einverständnis – der Auftrag-
nehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss
unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens
gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfah-
rensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,
stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben. - Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-
schlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.